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   OLG Stuttgart, 17.10.2002 - 2 U 40/02   

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https://dejure.org/2002,7620
OLG Stuttgart, 17.10.2002 - 2 U 40/02 (https://dejure.org/2002,7620)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.10.2002 - 2 U 40/02 (https://dejure.org/2002,7620)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. Oktober 2002 - 2 U 40/02 (https://dejure.org/2002,7620)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Wettbewerbsverstoß: Werbung eines "Laserzentrums" für kosmetische und medizinische Laserbehandlungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unlauterer Wettbewerb; Verteilung von Werbeprospekten an Privathaushalte; Unsachlich anpreisende Werbung; Berufswidrige Werbung eines gewerblichen Unternehmens für sein Angebot von Laserbehandlungen für einen an Dienstleistungen mitwirkenden Arzt; Qualifizierung der ...

  • Judicialis

    UWG § 1; ; HWG § Abs. 1 Nr. 2; ; Muster-BO für Ärzte 2000 § 27

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine berufswidrige Werbung, wenn ein Arzt an Dienstleistungen mitwirkt, für die ein gewerbliches Unternehmen mit Prospekten wirbt und die in dessen Namen angeboten werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.03.2002 - I ZR 283/99

    "Haar-Transplantationen"; Werbung für Heilberufe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.10.2002 - 2 U 40/02
    Die Beklagte wäre als (mittelbare) Störerin wegen eines derartigen Wettbewerbverstoßes ebenfalls zur Unterlassung verpflichtet, obwohl sie selbst nicht den für Ärzte geltenden Werbebeschränkungen unterliegt (vgl. dazu BGH GRUR 2002, 725, 727 - Haartransplantationen; 2001, 181, 184 - dentalästhetika; 2000, 613, 615 f. Klinik Sanssouci; 1996, 905 - GmbH-Werbung für ambulante ärztliche Leistungen).

    Andernfalls würde man sie in ihrer Selbstdarstellung im Verhältnis zu den großen Mitbewerbern empfindlich einschränken (dazu BVerfG NJW 2000, 2734, 2735; BGH GRUR 2002 725, 727 - Haar-Transplantationen).

    Das Kriterium einer stationären Behandlung stellt kein sachgerechtes Abgrenzungskriterium dar (vgl. BGH GRUR 2002, 725, 727 - Haar-Transplantation; OLG Hamburg MedR 1995, 115 mit Anmerkung Rieger; derselbe MedR 1995, 468, 471).

    Die Tatsache, dass die Werbung auch dem Arzt zugute kommt, weil er gegen eine Vergütung bei der Beklagten beschäftigt ist, macht die Anzeige nicht zu einer berufswidrigen Werbung (vgl. dazu BGH GRUR 2002 725, 727 - Haar-Transplantationen; BVerfG NJW 2000, 2734, 2735).

    Der BGH (GRUR 2002, 725 - Haar-Transplantationen) hält folgenden Text für zulässig:.

  • BGH, 10.11.1999 - I ZR 121/97

    Klinik Sanssouci; Werbeverbot für Belegärzte

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.10.2002 - 2 U 40/02
    Die Beklagte wäre als (mittelbare) Störerin wegen eines derartigen Wettbewerbverstoßes ebenfalls zur Unterlassung verpflichtet, obwohl sie selbst nicht den für Ärzte geltenden Werbebeschränkungen unterliegt (vgl. dazu BGH GRUR 2002, 725, 727 - Haartransplantationen; 2001, 181, 184 - dentalästhetika; 2000, 613, 615 f. Klinik Sanssouci; 1996, 905 - GmbH-Werbung für ambulante ärztliche Leistungen).

    Mangels eines wettbewerbswidrigen Verhaltens des Arztes kann auch die Beklagte nicht in Anspruch genommen werden (vgl. dazu BGH GRUR 2000, 613, 615 f. - Klinik Sanssouci).

  • BVerfG, 04.07.2000 - 1 BvR 547/99

    Kammerentscheidung zur Werbung für zahnärztliche Leistungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.10.2002 - 2 U 40/02
    Andernfalls würde man sie in ihrer Selbstdarstellung im Verhältnis zu den großen Mitbewerbern empfindlich einschränken (dazu BVerfG NJW 2000, 2734, 2735; BGH GRUR 2002 725, 727 - Haar-Transplantationen).

    Die Tatsache, dass die Werbung auch dem Arzt zugute kommt, weil er gegen eine Vergütung bei der Beklagten beschäftigt ist, macht die Anzeige nicht zu einer berufswidrigen Werbung (vgl. dazu BGH GRUR 2002 725, 727 - Haar-Transplantationen; BVerfG NJW 2000, 2734, 2735).

  • BGH, 14.04.1994 - I ZR 12/92

    GmbH-Werbung für ambulante ärztliche Leistungen - Berufswidrige Werbung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.10.2002 - 2 U 40/02
    a) Richtig ist zwar, dass ein Arzt bei einem Verstoß gegen das standesrechtliche Werbeverbot gem. § 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (vgl. etwa BGH GRUR 1996, 905 - GmbH-Werbung für ambulante ärztliche Leistungen).

    Die Beklagte wäre als (mittelbare) Störerin wegen eines derartigen Wettbewerbverstoßes ebenfalls zur Unterlassung verpflichtet, obwohl sie selbst nicht den für Ärzte geltenden Werbebeschränkungen unterliegt (vgl. dazu BGH GRUR 2002, 725, 727 - Haartransplantationen; 2001, 181, 184 - dentalästhetika; 2000, 613, 615 f. Klinik Sanssouci; 1996, 905 - GmbH-Werbung für ambulante ärztliche Leistungen).

  • BVerfG, 08.01.2002 - 1 BvR 1147/01

    Verletzung ärztlicher Berufsausübungsfreiheit durch wettbewerbsrechtliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.10.2002 - 2 U 40/02
    Diese Art der Werbung ist weder ungewöhnlich noch unsachgemäß aufdringlich (vgl. BVerfG NJW 2002, 1331, 1332).
  • BVerfG, 14.02.2000 - 1 BvR 390/95

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch berufsgerichtliche Verurteilung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.10.2002 - 2 U 40/02
    Es gibt keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Anzeigenwerbung und direkter Einzelwerbung (vgl. auch Rieger MedR 2000, 526; ders. MedR 1999, 513; Bahner, a.a.O., S. 215).
  • BGH, 08.06.2000 - I ZR 269/97

    Dentalästhetika

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.10.2002 - 2 U 40/02
    Die Beklagte wäre als (mittelbare) Störerin wegen eines derartigen Wettbewerbverstoßes ebenfalls zur Unterlassung verpflichtet, obwohl sie selbst nicht den für Ärzte geltenden Werbebeschränkungen unterliegt (vgl. dazu BGH GRUR 2002, 725, 727 - Haartransplantationen; 2001, 181, 184 - dentalästhetika; 2000, 613, 615 f. Klinik Sanssouci; 1996, 905 - GmbH-Werbung für ambulante ärztliche Leistungen).
  • LG Münster, 02.08.2021 - 25 O 56/17
    Dieser unterfällt nicht dem HWG; so wie ein Enthaarungsmittel, wenn es nicht um die Beseitigung von Haarwuchs an normalerweise unbehaarten Hautpartien geht; sie ist als kosmetisches Mittel und nicht als Arzneimittel einzustufen (OLG Stuttgart, Urteil vom 17.10.2002, 2 U 40/02; Spickhoff/Fritzsche, 3. Aufl. 2018, HWG § 1 Rn. 26).
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